1. Anwendbarkeit
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen
zwischen dem hier benannten Heilpraktiker und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB,
soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
1.2 Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers,
die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose
und Therapie wendet.
1.3 Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen;
insbesondere wenn:
a) ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann.
b) es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung und/oder aus gesetzlichen
Gründen nicht behandeln kann oder darf.
c) es um Beschwerden geht, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten.
In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen,
einschließlich Beratung, erhalten.
2. Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
2.1 Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten, indem er seine Kenntnisse und
Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
2.2 Über die Diagnose-, und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei,
nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor-, und Nachteile in fachlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden
kann, ist der Heilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
2.3 In der Regel werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind
und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional
erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Folglich kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in
Aussicht gestellt noch garantiert werden.
Wenn der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten
Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem
Heilpraktiker schriftlich zu erklären.
2.4 Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente
verordnen.
3. Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die
Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn
der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder
lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
4. Honorierung
4.1 Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell
zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart sind, gelten die in der Preisliste aufgeführten Sätze zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses. Die aktuelle Preisliste für Behandlungen bei Mensch und Tier, sowie die Gebühren für
Seminare, ist einzusehen unter der Internetadresse:
http://www.tierheilung.com/energieausgleich.html
Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
4.2 Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patienten in Bar gegen Quittung, oder per Überweisung
nach Rechnungsstellung an den Heilpraktiker zu bezahlen.
4.3 Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht, z.B. Laborleistungen
analog M III-IV, N der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in
Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der
voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 4.2 abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert
auszuweisen. Hierbei wird sich der Heilpraktiker von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile
gewähren lassen.
Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden
Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen. Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht
vor, wenn der Heilpraktiker die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten
den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.
4.4 Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, z.B. Laborleistungen
analog M I-II der GOÄ, so sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine
Inklusivvereinbarung getroffen ist, z.B. MC-Musterpreisliste A4 GOÄ, werden diese Kosten mit dem einfachen Satz
der Positionen 3500-3621 der GOÄ in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Inklusivvereinbarung
die Rechnungsstellung nach Punkt 7 dieses Vertrags zu spezifizieren ist.
4.5 In den Fällen der Absätze 4.3 und 4.4 ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des §181 BGB befreit
und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen.
Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz 4.3 bleibt hiervon unberührt.
4.6 Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von
apothekenpflichtigen Arzneimitteln dem Heilpraktiker nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch
den Heilpraktiker ist jedoch zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung für den Patienten ist.
Daraus folgt, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer
geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung der vom Patienten mitgebrachten
Arzneimittel durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
4.7 Die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel
stellt ein durch diese AGB nicht erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar-, und Rechnungsgestaltung des
Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und
andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen
bezogen werden. Dabei hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Heilpraktiker darf sich für
apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.
4.8 Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist
dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet.
5. Honorarerstattung durch Dritte
5.1 Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu
haben glaubt, wird Punkt 4 dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung
nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
5.2 Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach Absatz 2.2 den Patienten über die
Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze
nicht als vereinbartes Honorar im Sinne von Absatz 4.1; darüber hinaus beschränkt sich der Umfang der
Heilpraktikerleistungen nach Absatz 2.2 nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
5.3 Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und
notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
6. Vertraulichkeit der Behandlung
6.1 Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der
Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte
nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten.
6.2 Absatz 6.1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe
der Daten verpflichtet ist - beispielsweise durch die Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche
oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht
aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
Absatz 6.1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche
Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder
Tatsachen entlasten kann.
6.3 Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem Patienten steht eine Einsicht in diese
Aufzeichnungen nicht zu; er kann diese Aufzeichnungen auch nicht herausverlangen. Absatz 6.2 bleibt dadurch unberührt.
6.4 Sofern der Patient eine Behandlungs-, oder Krankenakte verlangt, erstellt der Heilpraktiker diese kosten-,
und honorarpflichtig aus den Aufzeichnungen. Soweit sich in den Aufzeichnungen Originale befinden, werden diese in
der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich
die Originale in den Aufzeichnungen befinden.
6.5 Aufzeichnungen werden vom Heilpraktiker 30 Jahre nach der letzten Behandlung, oder 10 Jahre nach dem Tod
des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für
Beweiszwecke notwendig sein werden.
7. Rechnungsstellung
7.1 Neben den Quittungen und Rechnungen nach Punkt 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase
auf Verlangen eine Gesamtrechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist.
Diese Gesamtrechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Heilpraktikers, den Namen und die
Anschrift, und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten
Honorare, Dritt-, und Nebenleistungen. Die Gesamtrechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die
Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.
7.2 Wünscht der Patient aus Beweis-, oder Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung der
Gesamtrechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf
dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages des Patienten.
8. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam,
ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung
ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am Nächsten kommt, und die den übrigen
vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des
Heilpraktikers.